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Allgemeine Geschäftsbedingungen Getränke Hörl

1.  Angebot:

Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Durch die Auftragserteilung gelten diese als anerkannt. Abänderungen dieser Bedingungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche oder telefonische Abmachungen, insbesondere solche mit unseren Außendienstmitarbeitern, erhalten erst durch schriftliche Bestätigung von uns ihre Rechtsgültigkeit. Alle unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt. Das jeweils letzte Angebot hebt alle vorherigen auf.

2.  Auftrag:

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder darüber Rechnung erstellt ist. Wir sind berechtigt, Sicherheiten zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Bonität des Kunden nicht gesichert erscheint.

3.  Lieferung:

Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, mit unseren Lastkraftwagen frei Haus. Eventuelle sonstige Frachtkosen sind besonders zu vereinbaren. Mehrkosten durch Eilfracht sind auf jeden Fall vom Käufer zu tragen. Bei Sendung von mindestens 5 Kt. zu 12/0,75l Flaschen bzw. einem Mindesteinkaufswert von netto € 145,-- frei Bahnhof des Empfängers oder frei Haus mit eigenem LKW. Bei Bestellungen unter dieser Menge bringen wir 10 % Kleinmengenzuschlag in Anrechnung.

4.  Lieferzeit:

Die Lieferzeit beträgt bis zu 14 Tage nach Auftragserteilung. Bei nicht rechtzeitiger oder bei Nichtlieferung hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Bei unvorhergesehenen Ereignissen sind wir berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.  Gebinde:

Gebinde, ausgenommen Einweggebinde, ist unser unverkäufliches Eigentum und ist ehestens sortiert und in ordentlichem Zustand zu retournieren. Gebindepfand wird bei Lieferung sofort in Rechnung gestellt und bei Rücknahme gutgeschrieben. Einweggebinde wird nicht zurückgenommen. Fehlende Kisten, Container und Fässer sind vom Käufer zum jeweiligen Tagespreis zu ersetzen.

6.  Eigentumsvorbehalt:

Die geliefert Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechungsbetrag, zzgl. allfälliger Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware abzuholen und vom Vertrag zurückzutreten. Auf unser Eigentum ist Dritten gegenüber hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei etwaigen Zugriffen Dritter zu verständigen.

7.  Mängelhaftung:

Der Käufer ist verpflichtet, die bei ihm eintreffende Ware sofort auf etwaige Mängel und Vollständigkeit zu prüfen. Schäden und Verluste bei Bahntransporten oder durch Transportunternehmen sind bescheinigen zu lassen. Bei eigenen Transporten hat der Fahrer den Schaden auf dem Liefer- und Gegenschein zu vermerken. Bei berechtigten Mängeln werden von uns Ersatzlieferungen getätigt. Mängelrügen haben auf die Erfüllung der Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Internationalen Usancen entsprechend leisten wir bei korkkranken Flaschen nur Ersatz bei Weinen, welche von unseren österreichischen Hauptwinzern abgefüllt wurden.

8.  Zahlung:

Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferung sofort nach Rechnungserhalt fällig. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als erfüllt. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines etwa angegebenen Verwendungszwecks zuerst zur Zahlung von sofort fälligen Nebenkosten (Zinsen, Mahnspesen, usw.) herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen aus Lieferungen angerechnet. Skontierbare Rechnungen können nur als solche behandelt werden, wenn deren Begleichung innerhalb der angegebenen Frist erfolgt, die vorgenommenen Abzüge der getroffenen Vereinbarung entsprechen und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen.

9.  Zahlungsverzug:

Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer, alle dem Vertragspartner entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchen Titeln sie auch resultieren und die diesem die Verfolgung seiner berechtigten Ansprüche entstehenden, insbesondere die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung von Inkassobüros oder Rechtsanwälten, zu ersetzten. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Tag der Zielüberschreitung bankmäßige Verzugszinsen von 4% über dem gültigen Diskontsatz der österr. Nationalbank verrechnet. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, wegen Zahlungsverzugs, Geltendmachung des Kaufpreises, Ausgleich oder Konkurs etc., tritt für alle Einzelfoderungen Terminverlust ein und werden die in den Rechnungen angesetzten als auch zur nachträglichen Gutschrift vereinbarten Rabatte, sonstige Nachlässe oder Vergütungen ungültig. Zahlungen mit schuldenbefreiender Wirkung erfolgen direkt auf eines unserer Bankkonten oder an die mit einer von uns ausgestellten schriftlichen Inkassovollmacht versehenen Person.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Viehhofen, ausschließlicher Gerichtsstand ist Zell am See.

10. Leihinventar:

a) Die Leihinventar-Gegenstände sind Eigentum des Lieferers. Diese Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Allfällige Reparatur- und Servicekosten gehen zu Lasten des Abnehmers.
b) Sollten Leihgegenstände nicht mehr vorhanden oder stark beschädigt sein, ist vom Abnehmer die jeweilige Wiederbeschaffung zu ersetzen.
c) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie im Falle einer Insolvenz sind die übernommenen Leihgegenstände innerhalb von 8 Tagen an den Lieferer zu retournieren.
d) Der Abnehmer gewährt dem Lieferer jederzeit Zutritt zu den zur Verfügung gestellten Leihinventar-Gegenständen.
e) Der Lieferer behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen die zur Verfügung gestellten Leihinventar-Gegenstände abzuholen.

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Kontaktieren Sie uns

Getränke Hörl GmbH & Co KG
A-5752 Viehhofen 210

Tel.: +43 6542 68 140

Fax: +43 6542  68 140 9

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MO bis FR: 08:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00
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